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Der umstrittene MKI-Entscheid: Die Begründung!

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Ladysmash liegt die Begründung des Entscheids der Meisterschaftskommission Indoor vor. Hier die wichtigsten Ausschnitte daraus:

Prozessgeschichte:

Nach der Einreichung des Protests durch Hôtel Cristal VFM am 16. März 2015 wurden die Gegner (Volley Köniz), die beiden Schiedsrichter sowie der technische Delegierte von der MKI zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Dieser Aufforderung kamen alle Parteien bis am 18. März nach.

Formelles: 

Benoit Gogniat, MKI-Mitglied und zugleich Präsident des Proteststellers Hôtel Christal VFM, ist bei diesem Entscheid in den Ausstand getreten und hat bei der Entscheidungsfindung nicht mitgewirkt.

Sachverhalt: 

Aufgrund des Matchblattes, der Videoaufnahmen des Schweizer Fernsehens sowie den Videoaufzeichnungen von VFM ist laut Begründung der MKI eindeutig erstellt, dass die Schreiberin im 4. Satz beim Spielstand von 1:1 einen Fehler beging und den dritten Punkt fälschlicherweise Volley Köniz zusprach und einen Servicewechsel notierte. Von diesem Zeitpunkt an waren Punktestand und Rotationsfolge auf dem Matchblatt bis zum Satzende nicht mehr korrekt. Weiter sei zu erwähnen, dass dieser Umstand jedoch alleine durch eine Kontrolle des Matchblattes durch die Schiedsrichter nicht zu entdecken war; erst ein genaues Studium der Videos ergebe darüber Klarheit.

Somit liege ein sogenannter „scoring error“ (Schreiberfehler) vor, welcher im 4. Satz beim Spielstand von 2:1 für VFM aufgrund der Unachtsamkeit der Schreiberin eintrat. Der beim vermeintlichen Spielstand von 9:4 zugunsten von Volley Köniz gegen VFM geahndete Rotationsfehler sei eine direkte Folge dieses „scoring errors“ (nachher Spielstand 10:4) gewesen, ebenso der beim vermeintlichen Spielstand von 10:5 geahndete Rotationsfehler bei Volley Köniz (wobei hier aufgrund des bereits erfolgten Side-Outs kein zusätzlicher Punkt mehr an VFM zugesprochen wurde, sondern einzig die Positionen von Volley Köniz korrigiert wurden, was regeltechnisch korrekt ist). Danach habe VFM Protest erhoben.

Rechtliche Würdigung: 

[Zusammenfassung]:

Tatsachenentscheid oder nicht? Gemäss internationalen Bestimmungen handle es sich bei einem durch den Schreiber verursachten falschen Spielstand oder einer falschen Rotationsfolge laut MKI um einen protestfähigen Entscheid, der angefochten werden kann. Die VFM-Schreiberin habe damit einen regeltechnischen Fehler, einen sogenannten Schreiberfehler begangen (Scoring error, gemäss FIVB Refereeing Guidelines and Instructions 2014, Procedure for the Judges Conference, Seite 33). Ausserdem sei der Schreiber Teil des Schiedsgerichts (Volleyball-Regel 22.1) und somit ein Offizieller, womit der Protest laut MKI zulässig sei. Es handle sich gemäss Auslegung der MKI nicht um einen Tatsachenentscheid, welcher nicht protestfähig wäre. Da auch der Schreiber Teil des Schiedsgerichts (Volleyball-Regel 22.1) und somit ein Offizieller ist, sei in diesem Punkt ein Protest laut Begründung der MKI zulässig.

Zeitpunkt des Protests: Das Reglement verlange nicht, dass der Proteststeller im Augenblick des Fehlers den Protest anmelden muss, sofern der Fehler für ihn nicht offensichtlich erkennbar war, es genüge vielmehr, wenn der Protest „nach Bekanntwerden des Vorfalls“ erhoben wird. Mit der Einlegung des Protests beim Stand von 5:10 sei diese Voraussetzung gerade noch erfüllt, so die MKI. Aus Sicht der MKI könne nicht verlangt werden, dass bei jedem ersten Zweifel direkt gegen eine nicht offensichtlich erkennbare Tatsache Protest erhoben werde, sondern die Umstände müssten so weit eindeutig sein, dass eine Nichteinreichung eines Protestes geradezu als Verzicht auf dessen Einlegung zu werten sei, andernfalls würde diejenige Mannschaft, welche auf die Auskunft des Schiedsgerichts vertraue, dass das Matchblatt (nach entsprechender Kontrolle) korrekt sei, ungebührlich bestraft.

Einfluss des “scoring errors” auf das Spiel: Schliesslich musste die MKI beurteilen, ob der „scoring error“ geeignet war, einen unmittelbaren Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu haben. Dies sei aus Sicht der MKI zu bejahen. Der Fehler trat beim Spielstand von 1:1 auf und wurde beim Spielstand von 5:10 festgestellt. Der fragliche 4. Satz wurde schliesslich von VFM mit 16:25  verloren. Hätten sie diesen Satz gewonnen, hätte es noch einen 5. Satz gegeben, bei welchem die Ausgangslage wieder offen gewesen wäre. Hätte der Fehler im Zeitpunkt der Protesterhebung korrigiert werden können, wäre es laut MKI durchaus möglich gewesen, dass der Satz einen anderen Verlauf genommen hätte, war doch der Abstand in diesem Moment noch nicht so gross, als dass von einem klaren Vorsprung des Protestgegners gesprochen hätte werden können.

Gesamte oder teilweise Spielwiederholung? Die Folge der Gutheissung eines Spielprotests sei nach ständiger nationaler und internationaler Praxis einzig die Wiederholung des gesamten Spieles gemäss MKI. Auch Abklärungen beim Präsidenten der CEV Legal Commission hätten ergeben, dass noch nie ein Spiel nur teilweise wiederholt wurde. Eine teilweise Wiederholung des Spieles, wie sowohl von VFM wie auch von Volley Köniz vorgeschlagen, sei daher nicht zulässig. Dies ergebe sich auch aus Volleyball-Regel 17.3.3, wonach bei Unterbrechung eines Spiels über einen Zeitraum von mehr als 4 Stunden das gesamte Spiel zu wiederholen sei. Auch in anderen Sportarten (z.B. Fussball) sei nur eine Wiederholung des gesamten Spiels bekannt, eine teilweise Wiederholung gäbe es nicht.

Zeitpunkt des Wiederholungsspiels: Auf entsprechende Aufforderung der MKI hätten sich die Parteien bereits vor Entscheidfällung auf ein allfälliges Spieldatum für ein Wiederholungsspiel geeinigt. Nachdem Volley Köniz als einziges Spieldatum den Samstag, 28. März 2015, angeben konnte und VFM damit einverstanden war, sowie unter Ermangelung anderweitiger Alternativen (Ende der Playoff-Runde: 29. März 2015), sei das Wiederholungsspiel auf Samstag, 28. März 2015, 17:00 Uhr, in Les Breuleux angesetzt worden.

Umtriebsentschädigung: Aufgrund der groben Unachtsamkeit der Schreiberin muss Hôtel Cristal VFM Volley Köniz eine Umtriebsentschädigung bezahlen.

Kosten: Volley Köniz muss als unterliegende Protestpartei eine Spruchgebühr bezahlen.

Rekursmöglichkeit: Gegen den Entscheid der MKI kann innert fünf Tagen seit Eröffnung schriftlich Rekurs erhoben werden. Zu einem Rekurs legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid betroffen wird und ein berechtigtes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21, 24 und 25 Rechtspflegeordnung).


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